Wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden hat, ist die Vorabprüfung von Forenbeiträgen nach Rechtsverletzung unzumutbar.
Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Die Betonung liegt dabei jedoch auf dem Wörtchen Meinungsforum. Damit dürfte das Urteil nicht auf Heise angewendet werden (Redaktionsforum). Ob es im Strohhalm Gültigkeit hätte (Fachforum), ist also die Frage.
Das Gericht geht bei der Begründung davon aus, dass Prüfungspflichten nicht existieren können:
Solche Prüfungspflichten können jedenfalls in Bezug auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf seinem Internetforum existierenden Diskussionsforen mit ihren in die Tausende gehenden Beiträgen auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Verfügungsbeklagten in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht schlicht überfordern würde und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht Ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.
Interessant für das Heise-Urteil dürfte sein, dass dies auch für betriebliche Seiten gilt:
Entsprechend hat der BGH in der Entscheidung vom 11. März 2004 (MMR 2004, 668[671]) sogar für einen professionellen Internet-Auktions-Anbieter festgestellt, dass es für diesen unzumutbar sei, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Erst recht muss dies für den nicht professionellen Betreiber eines Internetforums mit angeschlossenen offenen Diskussionsforen gelten.
Eine sehr gute Qualität hat das Urteil jedoch nicht nur in der Klärung, ob Forenanbieter verantwortlich sind, sondern das Gericht prüft auch, ob ein Forenanbieter sicherstellen muss, dass keine neuen rechtsverletzenden Einträge zustande kommen können:
Technisch war die Sperrung der IP-Nummern nicht geeignet, weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden, wie der tatsächliche Umgehungserfolg zeigt. Eine Sperrung der Pseudonyme war praktisch ungeeignet, da Pseudonyme gewechselt werden können. Eine Suche nach bestimmten Kennworten (“Pornokönig”, “dumm” etc.) mag technisch ohne großen Aufwand realisierbar und bei Markenrechtsverletzungen auch sinnvoll sein, ist aber angesichts der unübersehbar großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ersichtlich ohne großen praktischen Sinn.
Hierbei muss aber wohl deutlich betont werden, dass das Gericht eine solche technische Prüfung bei Markennamen als sinnvoll erachtet. Da stellt sich die Frage, wie sie das denken. Soll ein Forum eine Datenbank mit allen Markennamen haben? Die müsste dann erst mal vom Markenamt zur Verfügugung gestellt werden, da sie sich ja regelmäßig ändert. Und soll dann jedes Wort damit verglichen werden? Also soll man gar nicht mehr über Marken reden dürfen? Ist sicher auch nicht die Lösung (ich hätte z.B. als Markeninhaber sicher kein Problem, positiv genannt zu werden.)
Insgesamt hat das Düsseldorfer Oberandesgericht aber ein wesentlich besseres Verständnis von der Internet-Kultur bewiesen als es das Landgericht Hamburg gemacht hat. Das gibt Hoffnung!